AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Stornobedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge über das angebotene
Event-Equipment(Toilettenwagen, Zelte, Stehtische, Getränketruhen und Gasheizkanonen
Notstromaggregat) zwischen dem Vermieter und dem jeweiligen Mieter.
§ 2 Vertragsschluss und Termingebundenheit Der Vertrag kommt durch das Angebot des
Mieters und die anschließende Bestätigung des Vermieters in Textform zustande. Da die
Vermietung zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum erfolgt, handelt es sich um eine
termingebundene Dienstleistung.
§ 3 Stornierung und Absage durch den Mieter
Da es sich um termingebundene Verträge handelt, steht dem Mieter kein gesetzliches
Widerrufsrecht zu (§312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ein Rücktritt (Stornierung) vom verbindlich
geschlossenen Vertrag ist jedoch unter
folgenden Bedingungen möglich:
• Bis 30 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei.
• 29 bis 14 Tage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes.
• 13 bis 7 Tage vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes.
• Ab 6 Tage vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung/Nichtabnahme: 100 % des vereinbarten
Gesamtauftragswertes. Die Stornierung bedarf der Textform. Dem Mieter bleibt der Nachweis
gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Pflichten des Mieters & Haftung
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgsam zu behandeln. Schäden,
Verschmutzungen oder Verlust sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet
für von ihm verursachte Schäden am Equipment während der Mietdauer.
§ 5. Mietpreise:
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten folgende Preise für jeweils 24 Stunden:
Mietgegenstand
Partyzelt 8 × 4 m
Toilettenwagen
Stehtisch
Getränkekühltruhe
Gas-Heizkanone
Preis
125,00 €
125,00 €
5,00 € / Stück
25,00 €
5,00 € / Stück
Zusätzliche Leistungen wie Lieferung, Abholung, Aufbau oder Abbau werden gesondert vereinbart
und berechnet. Alle Preise verstehen sich als vereinbarte Endpreise, sofern der Vermieter als
Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweist.
§ 6. Übergabe und Zustand der Mietgegenstände
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und
erkennbare Beschädigungen zu überprüfen. Bereits vorhandene Schäden werden im
Übergabeprotokoll dokumentiert. Mit Übernahme bestätigt der Mieter grundsätzlich, dass sich
die Mietgegenstände in einem für den vorgesehenen Zweck geeigneten Zustand befinden, soweit
keine im Übergabeprotokoll aufgeführten Mängel bestehen. Erkennbare Mängel oder fehlende
Teile sind unverzüglich bei Übergabe mitzuteilen. Später geltend gemachte, bei Übergabe
erkennbare Schäden können unberücksichtigt bleiben, sofern der Mieter deren Vorhandensein
bei Übergabe nicht angezeigt hat.
§7. Selbstabholung und Selbstaufbau:
Sofern keine kostenpflichtige Lieferung und kein Aufbau durch den Vermieter vereinbart wurden,
erfolgt: - Abholung durch den Mieter, - Transport durch den Mieter, - Aufbau durch den Mieter, -
Abbau durch den Mieter, - Rückgabe durch den Mieter. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür,
dass Transport, Aufbau, Nutzung und Abbau ordnungsgemäß und sicher erfolgen. Die
Mietgegenstände dürfen ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
eingesetzt werden. Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist ohne vorherige
Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
§ 8. Partyzelt 8 × 4 m:
Das Partyzelt darf ausschließlich entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Verwendung
aufgebaut und genutzt werden. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet: - das Zelt standsicher aufzubauen, - sämtliche vorgesehenen Abspannungen und Befestigungen
zu verwenden, - das Zelt auf einem geeigneten Untergrund aufzustellen, - die örtlichen
Gegebenheiten zu berücksichtigen, - das Zelt während der gesamten Mietdauer regelmäßig auf
sicheren Stand zu kontrollieren. Das Zelt darf nicht eigenmächtig verändert, zugeschnitten,
beschädigt, beklebt oder mit zusätzlichen Befestigungen versehen werden, sofern dies nicht mit
dem Vermieter abgestimmt wurde. Das Einbringen schwerer Gegenstände oder das Anhängen
von Lasten an die Zeltkonstruktion ist nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen
oder vom Vermieter freigegeben wurde.
§ 9. Wetter, Wind und Sturm:
Der Mieter ist verpflichtet, die Wetterlage während der gesamten Mietdauer zu beobachten. Bei
aufkommendem Sturm, starkem Wind, Gewitter, starkem Schneefall oder sonstigen
gefährlichen Wetterbedingungen ist das Zelt nicht weiter zu betreiben. Der Mieter hat das Zelt
erforderlichenfalls unverzüglich zu räumen und entsprechend der Situation abzubauen bzw.
ausreichend zu sichern. Der Vermieter übernimmt keine Garantie dafür, dass das Zelt bei
außergewöhnlichen oder ungeeigneten Wetterbedingungen genutzt werden kann. Schäden
aufgrund unsachgemäßer Sicherung, Nichtbeachtung von Wetterbedingungen oder
unsachgemäßer Nutzung können dem Mieter berechnet werden.
§ 10. Feuer, Rauchen und Hitzequellen:
Im und unmittelbar am Partyzelt gilt grundsätzlich: Offenes Feuer, Rauchen, Feuerwerkskörper,
Fackeln, Kerzen sowie sonstige unkontrollierte Hitze- oder Zündquellen sind verboten.
Ausgenommen hiervon sind ausschließlich ausdrücklich zugelassene und bestimmungsgemäß
betriebene Mietgeräte, insbesondere die vom Vermieter bereitgestellten Gas-Heizkanonen,
sofern deren Einsatz am jeweiligen Aufstellungsort nach Maßgabe dieses Vertrages, der
Herstellerangaben und der geltenden Sicherheitsbestimmungen zulässig ist. Das Entzünden
von Feuer oder das Verwenden anderer Heizgeräte durch den Mieter ist ohne ausdrückliche
vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
§ 11. AUSFÜHRLICHE KLAUSEL ZU GAS-HEIZKANONEN:
11.1 Allgemeines: Bei den vermieteten Heizgeräten handelt es sich um Gas-Heizkanonen. Gas
Heizkanonen dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend der jeweiligen
Hersteller-Bedienungsanleitung betrieben werden. Der Mieter verpflichtet sich, die
Bedienungsanleitung vor Inbetriebnahme vollständig zu lesen und sämtliche darin enthaltenen
Sicherheits-, Bedienungs- und Warnhinweise einzuhalten. Die Bedienungsanleitung ist
Bestandteil der Sicherheitsanforderungen für die Nutzung des Gerätes. --- 11.2 Keine Nutzung
in ungeeigneten Räumen: Eine Gas-Heizkanone darf nicht in geschlossenen oder
unzureichend belüfteten Räumen betrieben werden. Insbesondere ist der Betrieb in: -
Wohnräumen, - Kellerräumen, - Garagen, - geschlossenen Räumen, - Fahrzeugen, - kleinen
geschlossenen Nebenräumen untersagt, sofern das konkrete Gerät hierfür nicht ausdrücklich
zugelassen ist. Auch innerhalb eines Partyzeltes darf die Gas-Heizkanone nur betrieben werden,
wenn das konkrete Gerät laut Hersteller dafür ausdrücklich geeignet ist und sämtliche hierfür
vorgeschriebenen Belüftungs- und Sicherheitsbedingungen eingehalten werden. Eine bloße
Tatsache, dass ein Zelt vorhanden ist, stellt keine automatische Betriebserlaubnis dar. --- 11.3 Ausreichende Belüftung:
Während des Betriebs muss jederzeit eine ausreichende Frischluftzufuhr und Abführung der
entstehenden Verbrennungsgase gewährleistet sein. Belüftungsöffnungen dürfen während des
Betriebs nicht verschlossen, abgedeckt oder anderweitig blockiert werden. Der Mieter hat dafür
zu sorgen, dass sich keine gefährlichen Konzentrationen von Verbrennungsgasen oder
Flüssiggas bilden können. Bei unzureichender Belüftung ist das Gerät unverzüglich außer
Betrieb zu nehmen. --- 11.4 Sicherheitsabstände: Die Gas-Heizkanone muss so aufgestellt
werden, dass ausreichend Abstand zu brennbaren Materialien besteht. Hierzu zählen
insbesondere: - Zeltplanen, - Vorhänge, - Dekoration, - Papier, - Karton, - Holz, - Möbel, -
Textilien, - Kunststoff, - Stroh, - Heu, - Verpackungsmaterial, - sonstige leicht entzündliche
Gegenstände. Es gelten grundsätzlich die vom Hersteller vorgeschriebenen Mindestabstände.
Sind in der Bedienungsanleitung größere Abstände vorgeschrieben, gelten die größeren
Abstände. Der Mieter ist verpflichtet, diese Sicherheitsabstände während des gesamten
Betriebs einzuhalten. Die Heißluft- bzw. Abgaszone der Heizkanone darf niemals auf brennbare
Materialien gerichtet werden. --- 11.5 Aufstellung Die Gas-Heizkanone muss: - auf einem
ausreichend tragfähigen, - ebenen, - stabilen und - nicht brennbaren Untergrund aufgestellt
werden, soweit die Herstelleranleitung nichts Abweichendes zulässt. Das Gerät darf nicht
wackeln, kippen oder durch Personen, Tiere oder Gegenstände umgestoßen werden können.
Die Heizkanone darf während des Betriebs nicht verschoben werden. --- 11.6 Gasflaschen und
Gasanschluss: Es dürfen ausschließlich für das jeweilige Gerät geeignete Gasflaschen,
Druckregelgeräte, Schläuche und Anschlüsse verwendet werden. Eigenmächtige
Veränderungen an: - Gasanschlüssen, - Druckreglern, - Schläuchen, - Ventilen, -
Sicherheitseinrichtungen oder - sonstigen Bauteilen sind ausdrücklich verboten. Beschädigte,
verrostete, undichte oder anderweitig auffällige Gasflaschen dürfen nicht angeschlossen
werden. Gasflaschen müssen standsicher aufgestellt und gegen Umfallen geschützt werden.
Die Gasflasche darf nicht unmittelbar der starken Hitze des Heizgerätes ausgesetzt werden. ---
11.7 Dichtheit und Kontrolle: Vor jeder Inbetriebnahme hat der Mieter die Anlage einer
Sichtkontrolle zu unterziehen. Insbesondere sind Gasflasche, Schlauch, Druckregler und
Anschlüsse auf erkennbare Beschädigungen zu kontrollieren. Nach einem Gasflaschenwechsel
ist die Dichtheit entsprechend der Herstelleranleitung zu kontrollieren. Bei Gasgeruch, Zischen,
sichtbarer Beschädigung oder sonstigem Verdacht auf eine Undichtigkeit darf die Heizkanone
nicht betrieben werden. In diesem Fall ist die Gaszufuhr unverzüglich zu schließen, sofern dies
gefahrlos möglich ist. --- 11.8 Verhalten bei Gasgeruch
Bei Gasgeruch gilt: 1. Heizkanone unverzüglich ausschalten. 2. Gaszufuhr schließen, sofern
dies gefahrlos möglich ist. 3. Keine offenen Flammen verwenden. 4. Nicht rauchen. 5. Keine
elektrischen Schalter betätigen, sofern dadurch eine Zündquelle entstehen könnte.
6. Personen aus dem Gefahrenbereich entfernen. 7. Für ausreichende Belüftung sorgen, soweit
dies gefahrlos möglich ist. 8. Bei Gefahr oder unklarer Situation Feuerwehr bzw. geeignete
Fachhilfe verständigen. Ein Gerät mit vermuteter Undichtigkeit darf nicht weiter benutzt werden.
Der Vermieter ist unverzüglich über den Vorfall zu informieren. --- 11.9 Betrieb nur unter
Aufsicht: Eine eingeschaltete Gas-Heizkanone darf niemals unbeaufsichtigt betrieben werden.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass während des gesamten Betriebs eine verantwortliche und
mit der Bedienung vertraute Person anwesend ist. Beim Verlassen des Veranstaltungsortes oder
bei längeren Nutzungspausen ist die Heizkanone vollständig abzuschalten und die Gaszufuhr zu
schließen. --- 11.10 Verbot von Veränderungen: Der Mieter darf die Gas-Heizkanone nicht: -
umbauen, - öffnen, - technisch verändern, - reparieren, - mit nicht freigegebenem Zubehör betreiben, - an andere Glasarten anschließen, - mit einem
anderen Druckregelgerät betreiben, sofern dieses nicht für das Gerät zugelassen ist, - mit
verlängerten oder nicht zugelassenen Gasleitungen betreiben. Reparaturen dürfen
ausschließlich durch hierfür geeignete bzw. vom Vermieter autorisierte Personen erfolgen. ---
11.11 Verantwortung des Mieters: Der Mieter trägt während der Mietdauer die Verantwortung
für die ordnungsgemäße und sichere Nutzung der Gas-Heizkanone. Der Mieter ist verpflichtet,
alle für den konkreten Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen, behördlichen und
sicherheitstechnischen Vorgaben zu beachten. Insbesondere ist vor der Nutzung zu prüfen, ob
am vorgesehenen Veranstaltungsort der Betrieb einer Gas-Heizkanone zulässig ist.
Erforderliche Genehmigungen oder Freigaben sind vom Mieter einzuholen, sofern diese für die
konkrete Veranstaltung erforderlich sind.--- 11.12 Beendigung des Betriebs: Die Gas
Heizkanone ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen bei: - Gasgeruch, - ungewöhnlichen
Geräuschen, - Flammenrückschlag, - Fehlzündungen, - sichtbaren Beschädigungen, -
Überhitzung, - Umkippen oder instabiler Aufstellung, - beschädigtem Schlauch, - beschädigtem Druckregler, - Ausfall von Sicherheitseinrichtungen, -
unzureichender Belüftung, - aufkommendem Unwetter, - sonstigen erkennbaren Gefahren. Das Gerät darf erst wieder
betrieben werden, wenn eine sichere Nutzung zweifelsfrei gewährleistet ist. --- 11.13 Folgen einer unsachgemäßen Nutzung: Verstöße gegen diese Gas-Heizkanonen
Klausel gelten als erhebliche Vertragsverletzung. Bei unsachgemäßer Nutzung kann der
Vermieter die weitere Nutzung untersagen und die sofortige Rückgabe des Gerätes verlangen.
Hierdurch entstehende Schäden, Reparaturkosten oder sonstige berechtigte Kosten können
dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.
§ 12. Getränkekühltruhe:
Die Getränkekühltruhe darf ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Kühlung von Getränken
und geeigneten Lebensmitteln verwendet werden. Der Mieter verpflichtet sich: - die Kühltruhe
trocken und sauber zu halten, - sie nicht unnötig offen stehen zu lassen, - keine übermäßig
schweren Gegenstände daraufzustellen, - keine Veränderungen an der Elektrik vorzunehmen, - das Gerät vor Wasser und sonstiger
Feuchtigkeit zu schützen, soweit dies nicht bestimmungsgemäß vorgesehen ist. Die Kühltruhe
darf nicht eigenmächtig repariert oder geöffnet werden.
§ 13. Stehtische:
Die Stehtische sind pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß zu
verwenden. Das Besteigen, Sitzen auf den Tischen oder sonstige unsachgemäße Belastungen
sind nicht gestattet. Beschädigungen durch unsachgemäße Nutzung können dem Mieter
berechnet werden.
§ 14. Toilettenwagen:
Der Toilettenwagen ist ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Der Mieter
verpflichtet sich insbesondere: - den Toilettenwagen pfleglich zu behandeln, - keine
Gegenstände in Toiletten oder Abflüsse zu werfen, - keine Fremdstoffe in die Abwasseranlage
einzubringen, - Beschädigungen oder Verstopfungen unverzüglich zu melden. Nicht in die
Toiletten gehören insbesondere: - Feuchttücher, - Hygieneartikel, - Windeln, -
Papierhandtücher, - Lebensmittel, - Müll, - Glas, - sonstige Fremdkörper.
Verstopfungen oder Beschädigungen, die durch unsachgemäße Nutzung verursacht wurden,
können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
§ 15. Reinigung:
Alle Mietgegenstände sind in einem ordentlichen und zumutbar gereinigten Zustand
zurückzugeben. Eine normale, durch bestimmungsgemäße Nutzung entstandene
Verschmutzung ist von einer außergewöhnlichen Verschmutzung zu unterscheiden. Bei
außergewöhnlicher Verschmutzung, starker Verschmutzung, Verklebungen, Farbresten,
Essensresten, Getränkeresten oder sonstigen übermäßigen Verschmutzungen kann eine
angemessene Reinigungspauschale bzw. der tatsächlich erforderliche Reinigungsaufwand
berechnet werden.
§ 16. Schäden und Verlust:
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung,
Diebstahl und Verlust zu schützen. Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei
Verlust oder irreparabler Beschädigung kann der Wiederbeschaffungswert bzw. der nach den
gesetzlichen Vorschriften zu ersetzendem Schaden geltend gemacht werden. Bei reparablen
Beschädigungen können die erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden. Der Mieter
haftet für Schäden, die durch ihn selbst oder durch von ihm eingesetzte bzw. eingeladene
Personen verursacht wurden, soweit er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten
hat.
§ 17. Beschädigungen durch Dritte:
Der Mieter hat während der Mietdauer dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände auch
durch Gäste, Besucher, Helfer oder sonstige Personen nicht beschädigt werden. Der Mieter
bleibt Ansprechpartner des Vermieters für während seiner Mietzeit verursachte Schäden, soweit
er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
§ 18. Diebstahl und Sicherung:
Der Mieter hat die Mietgegenstände während der Mietdauer ausreichend gegen Diebstahl zu
sichern. Mietgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt an frei zugänglichen Orten stehen
gelassen werden, wenn dadurch ein erhöhtes Diebstahl- oder Beschädigungsrisiko besteht. Bei
Verlust ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
§19. Weitervermietung und Weitergabe:
Eine Weitervermietung, Verleihung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
der Mietgegenstände an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
Der Mieter darf die Mietgegenstände jedoch im Rahmen seiner Veranstaltung durch seine Gäste
bestimmungsgemäß nutzen lassen.
§20. Transport:
Bei Selbstabholung trägt der Mieter die Verantwortung für einen geeigneten und sicheren
Transport. Die Mietgegenstände sind so zu transportieren, dass sie weder beschädigt werden
noch eine Gefahr für Personen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Gasflaschen und
gasbetriebene Geräte sind entsprechend den jeweils geltenden Transport- und
Sicherheitsvorgaben zu transportieren. Der Vermieter kann die Herausgabe verweigern, wenn
ein offensichtlich ungeeignetes Transportfahrzeug oder eine offensichtlich unsichere
Transportmöglichkeit vorliegt.
§ 21. Verantwortlichkeit für den Veranstaltungsort:
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Mietgegenstände am vorgesehenen
Veranstaltungsort zulässig ist. Dies betrifft insbesondere: - Grundstücksrechte, - erforderliche
Genehmigungen, - Veranstaltungsauflagen, - Brandschutz, - Lärmschutz, -
Zufahrtsmöglichkeiten, - Stromversorgung, - Aufstellflächen, - örtliche Sicherheitsvorgaben.
Der Vermieter ist nicht dafür verantwortlich, behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung
des Mieters einzuholen.
§ 22. Stromversorgung:
Elektrische Geräte dürfen nur an geeigneten und sicheren Stromanschlüssen betrieben werden.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass Stromleitungen und Steckdosen für die angeschlossenen
Geräte geeignet sind. Beschädigte Kabel, Stecker oder elektrische Geräte dürfen nicht
verwendet werden. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen an elektrischen Geräten
des Vermieters sind untersagt.
§23. Verspätete Rückgabe:
Eine verspätete Rückgabe ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei nicht
vereinbarter verspäteter Rückgabe kann für die zusätzliche Nutzungsdauer eine weitere Miete
berechnet werden. Darüber hinaus können dem Vermieter entstandene nachweisbare Schäden
geltend gemacht werden, insbesondere wenn aufgrund der verspäteten Rückgabe eine weitere
Vermietung nicht möglich ist.
§24 Rücktritt / Stornierung durch den Mieter:
Bei einer Stornierung durch den Mieter gelten die individuell vereinbarten
Stornierungsbedingungen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, bleiben
gesetzliche Rechte und Ansprüche unberührt. Bereits erbrachte oder nicht mehr stornierbare
Leistungen können entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
§25. Absage aufgrund höherer Gewalt / Unwetter:
Kann die Vermietung aufgrund außergewöhnlicher, nicht vom Vermieter zu vertretende
Umstände nicht stattfinden, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen,
Naturkatastrophen oder außergewöhnlicher Unwetterlagen, werden die Parteien eine
angemessene Lösung suchen. Bereits entstandene Kosten oder nicht mehr vermeidbare
Aufwendungen können entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.
§26. Haftung:
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbeschränkung gilt
insbesondere nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Mieter haftet
nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende
unsachgemäße Nutzung, Beschädigung, Verlust oder sonstige Vertragsverletzung entstehen.
§27. Sicherheitsvorschriften:
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß
und unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitungen zu verwenden.
Sicherheitsvorrichtungen dürfen nicht entfernt, außer Betrieb gesetzt oder manipuliert werden.
Bei erkennbaren Gefahren ist die Nutzung sofort einzustellen. Insbesondere bei Gasgeräten
sind die jeweiligen Sicherheitsanforderungen strikt einzuhalten.
§ 28. Verbotene Nutzung:
Nicht gestattet sind insbesondere: - Nutzung für rechtswidrige Zwecke, - Weitervermietung ohne Zustimmung, - eigenmächtige
technische Veränderungen, - Entfernung von Sicherheitseinrichtungen, - Nutzung beschädigter
Geräte, - Betrieb unter erkennbar gefährlichen Bedingungen, - unsachgemäße Verwendung, -
Überlastung der Mietgegenstände, - Betrieb entgegen den Herstellerangaben, - offenes Feuer im
bzw. unmittelbar am Partyzelt, - Rauchen im Partyzelt, - Verwendung nicht freigegebener
Heizgeräte.
§ 29. Meldepflicht bei Schäden und Störungen:
Der Mieter hat Schäden, Störungen, Unfälle und sicherheitsrelevante Vorkommnisse
unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Eine eigenständige Reparatur ohne Zustimmung des
Vermieters ist nicht zulässig. Bei Gefahr für Personen oder Sachen hat die Sicherheit Vorrang.
Der Mieter hat erforderliche Sofortmaßnahmen einzuleiten und gegebenenfalls Feuerwehr,
Rettungsdienst oder andere zuständige Stellen zu verständigen.
§ 30. Hausrecht und Anweisungen:
Der Vermieter ist berechtigt, bei erheblicher unsachgemäßer oder gefährlicher Nutzung die
weitere Nutzung einzelner Mietgegenstände zu untersagen. Sicherheitsanweisungen des
Vermieters sind zu beachten. Bei unmittelbarer Gefahr darf der Vermieter die Nutzung eines
Mietgegenstandes mit sofortiger Wirkung untersagen.
§31. Datenschutz:
Die im Rahmen des Mietverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten werden
ausschließlich zur Abwicklung des Mietvertrages, zur Kommunikation mit dem Mieter sowie zur
Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur
Vertragsabwicklung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
§32. Änderungen und Nebenabreden:
Änderungen oder Ergänzungen dieses Mietvertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich
festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen gehen den allgemeinen Regelungen dieses
Vertrages vor, soweit sie ausdrücklich getroffen wurden.
§ 33. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 34. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich der
Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.
§35. Vertragsbestätigung:
Mit ihrer Unterschrift bestätigen Vermieter und Mieter, dass sie den Mietvertrag einschließlich
der Sicherheitsbestimmungen gelesen und verstanden haben. Der Mieter bestätigt
insbesondere, dass er über die sichere und bestimmungsgemäße Verwendung der gemieteten
Gegenstände informiert wurde. Bei der Anmietung einer Gas-Heizkanone bestätigt der Mieter
zusätzlich, die Gas-Heizkanonen-Klausel gemäß Ziffer 11 gelesen und verstanden zu haben.